Der Stadtratsbeschluss „Augsburger Weg“ erlaubt für „Todesopfer“ grundsätzlich die Verlegung von Stolpersteinen, für überlebende nur auf Antrag, mit dem sich dann jeweils ein Fachbeirat beschäftigen soll. Für die Verlegung am 14. Juli wurden vier solcher Anträge gestellt. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben allesamt sehr fundierte und individuelle Begründungen eingereicht.
Nun hat das Kulturreferat alle Anträge abgelehnt, ohne auch nur ansatzweise auf die Begründungen einzugehen, nicht einmal in den Fällen, in denen die Angehörigen den Antrag gestellt oder ihn nachdrücklich unterstützt haben. Stattdessen begnügt man sich mit der stereotypen „Begründung“, diese Überlebenden hätten ja überlebt (!), und Ausnahmen gedenke man grundsätzlich nicht zu machen. Das ist eine – gelinde gesagt – sehr gewagte Interpretation des Stadtratsbeschlusses (die unten zitierte so genannte „Ziffer 6 des Augsburger Wegs“ regelt nämlich genau diese Ausnahmen und das zugehörige Verfahren).
Über die Vielfalt und Kreativität der Begründungen von Seiten des Kulturreferats mögen sich die Leserinnen und Leser anhand nachfolgender Auszüge gerne selber ein Bild machen:
Ablehnung Samüller
Die von Ihnen angeführte Ziffer 6 des „Augsburger Wegs“ beinhaltet keine Ausnahmeregelung von dem Beschluss, Erinnerungszeichen ausschließlich für Todesopfer setzen zu wollen. Sie wurde damals von der Kommission für Erinnerungskultur als Öffnungsklausel aufgenommen, um einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegenden Sonderfall regeln zu können.
Ablehnung Anna Lossa
Die Ziffer 6 des „Augsburger Wegs“ beinhaltet keine Ausnahmeregelung von dem Beschluss, Erinnerungszeichen ausschließlich für Todesopfer setzen zu wollen. Sie wurde damals als Öffnungsklausel aufgenommen um einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegenden Sonderfall regeln zu können.
Ablehnung Sofie Rehm und Therese Hitzler
Die von Herrn Hacker bei der Vermittlung Ihrer Anträge angeführte Ziffer 6 des „Augsburger Wegs“ beinhaltet keine Ausnahme von dem Beschluss, Erinnerungszeichen ausschließlich für Todesopfer setzen zu wollen. Sie wurde damals von der Kommission für Erinnerungskultur als Öffnungsklausel aufgenommen, um einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegenden Sonderfall regeln zu können.
Hier wollte man wohl Papier sparen. Da die Antragstellerin in beiden Fällen die gleiche Bürgerin ist, hat man nur eine „Begründung“ für beie Opfer verschickt.
Mit anderen Worten: Die „Öffnungsklausel“ lässt nach der Lesart der Verwaltung gar keine Ausnahmen zu, sondern wurde für einen „noch nicht vorliegenden Sonderfall“ geschaffen! Diese messerscharfe Logik lassen wir uns sicher noch erklären.